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Geburtsurkunde

Die Geburtsurkunde enthält Angaben über Ihren Geburtsnamen, Ihr Geburtsdatum und -ort, Ihre Eltern (im Falle einer Adoption nur die Adoptiveltern). Hierin wird der aktuelle Stand dargelegt. Eventuelle Änderungen, die sich nach der Beurkundung der Geburt ergeben haben (Namensänderungen, Adoption, Berichtigung), werden nicht detailliert aufgeführt.

Die Geburtsurkunde empfehlen wir zum Beispiel für Bewerbungen, zur Vorlage beim Arbeitgeber, Banken, Versicherungen etc.

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Namen des Kindes

Wahl des Vornamens

Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus dem Sorgerecht für das Kind (Personenfürsorge). Bei der Vornamenswahl ist man grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen nicht dem Wohl des Kindes widersprechen. Namen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind oder ein Vorname, der dazu geeignet ist, das Kind lächerlich zu machen oder der Gefahr von Mobbing auszusetzen, dürfen nicht ausgewählt werden.

Ab 1. Mai 2025 gilt in Deutschland ein neues Namensrecht. Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick dazu:
 

Wahl des Familiennamens

Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen (sog. Ehename), so erhält auch ihr Kind diesen Namen Kraft Gesetz als Geburtsnamen.
Führen sie hingegen keinen Ehenamen und steht ihnen das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam zu, weil sie:

  • miteinander verheiratet sind
  • bereits eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben haben,

können die Eltern gemeinsam entscheiden, welchen Familiennamen das Kind als Geburtsnamen erhält:

  • den Familiennamen der Mutter
  • den Familiennamen des Vaters
  • oder einen Familiennamen gebildet aus den Familiennamen beider Elternteile oder Teilen davon als zusammengesetzter Doppelname. Dies geht mit oder ohne Bindestrich (Drei- oder Vierfachnamen sind nicht möglich).

Der gewählte Geburtsname gilt auch für weitere gemeinsame Kinder.

Wichtig ist, dass die Erklärung zum Geburtsnamen innerhalb eines Monats abgegeben wird, sonst erhält das Kind kraft Gesetzes einen Doppelnamen aus den Familiennamen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge mit Bindestrich.

Ist die Mutter nicht verheiratet und hat auch keine Sorgeerklärung mit dem Vater des Kindes abgegeben, steht ihr das Sorgerecht alleine zu und das Kind erhält ihren Familiennamen als Geburtsnamen.

Jedoch können die Eltern auch die bereits o. g. Erklärungen abgeben, entsprechend den Möglichkeiten bei gemeinsamer Sorge.

In dem folgenden Erklärvideo werden die neuen Möglichkeiten zur Bestimmung des Geburtsnamens noch einmal erklärt.

Video

Internationales Namensrecht ab 1. Mai 2025

Künftig bestimmt sich der Name einer Person nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, somit nach deutschem Recht und nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit einer Person.

Wollen die Eltern eine Namensbestimmung nach ihrem Heimatrecht vornehmen, ist eine Rechtswahl beim Standesamt zu erklären.

Gebühr: 20,00 Euro

Unsere Anschrift

Rathaus Dewangen
Fachsenfelder Straße 4
73434 Aalen-Dewangen

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Bitte beachten Sie, dass von Montag bis Mittwoch sowie am Freitag von 8.30 bis 10 Uhr und am Donnerstag von 16.30 bis 18 Uhr online gebuchte Termine im Bürgeramt vorrangig behandelt werden.